Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (Hinweisgebeschutzgesetz, HinSchG) ist ab 02.07.2023 von Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten umzusetzen, von Unternehmen mit 50 bis 250 Beschäftigten ab 17.12.2023.
Einige Änderungen wurden gegenüber dem früheren Gesetzesentwurf beschlossen:
- Unternehmen dürfen nun frei darüber entscheiden, ob sie anonyme Meldungen ermöglichen, oder ob sie hierauf verzichten. Allerdings sollten auch anonym eingehende Meldungen bearbeitet werden.
- Unter den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzes fallen außerdem nur noch Organisationen, die mit der hinweisgebenden Person beruflich in Kontakt stehen oder standen.
- Auch die Bußgeldhöhe für Verstöße ist herabgesenkt worden von bisher maximal 100.000 € auf nunmehr 50.000 €. Bußgelder werden frühestens im Januar 2024 angedroht.
Näheres zu unserem aktualisierten Angebot als Melde- und Ombudsstelle erfahren Sie auf der Homepage der Kanzlei LeissRapp Rechtsanwälte ↗.