14.02.2023

Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt - aber mit Verzögerung

Die Richtlinie 2019/1937 („Whistleblower-Richtlinie“) schreibt innerhalb der EU vor, dass die Mitgliedsstaaten für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sorgen müssen.

Ein Entwurf für ein Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG-E) - liegt bereits seit April 2022 vor. Das Gesetz ist jedoch mangels Zustimmung des Bundesrats noch nicht verabschiedet worden.

Ziel des Gesetzes ist es, den bislang unzureichenden Schutz von hinweisgebenden Personen („Whistleblower“) zu gewährleisten. Gerade Beschäftigte und Lieferanten sind als Insider in der Lage, Missstände frühzeitig zu erkennen. Wenn sie diese melden, müssen sie bislang jedoch Repressalien wie Strafverfolgung, Kündigung oder Mobbing befürchten. Durch den gesetzlich verankerten Hinweisgeberschutz sollen sie künftig dazu angehalten werden, Verstöße vorbehaltlos aufzudecken, um diese künftig verfolgen und unterbinden zu können.

Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten, später ab 50 (nach aktuellem Gesetzentwurf), müssen in jedem Fall sogenannte Meldekanäle für Hinweisgebende einrichten, z.B. per Telefon („Whistleblower-Hotline“) oder E-Mail. Hinweise werden über den Meldekanal an die sogenannte interne Meldestelle weitergeleitet. Die Meldekanäle und die interne Meldestelle können auch ganz oder teilweise ausgelagert werden, z.B. an eine Rechtsanwaltskanzlei als neutrale und höchst vertrauliche Ombudsstelle.

Im Rahmen des deutschen Gesetzgebungsverfahrens wird noch diskutiert, ob Hinweise nur unter Bekanntgabe der hinweisgebenden Person oder auch anonym möglich sein sollen. Einerseits steht im Falle von anonymen Meldungen zu befürchten, Denunziantentum zu befeuern, auf der anderen Seite könnte gerade erst die zuzusichernde anonyme Meldemöglichkeit für den notwendigen Hinweisgeberschutz sorgen.

Unabhängig davon, mit welchem konkreten Inhalt das Gesetz in Deutschland am Ende verabschiedet wird:

Sowohl die Meldekanäle als auch die interne Meldestelle müssen den Schutz  personenbezogener Daten gewährleisten. Denn es fallen vertrauliche Daten der Hinweisgebenden, aber auch von Beschuldigten an. Die internen Meldekanäle und die interne Meldestelle müssen so konzipiert sein, dass die Vertraulichkeit der Integrität der Hinweisgebenden und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt.

Beim Einsatz technischer Lösungen wie einer Whistleblowing-Hotline oder sonstiger Software zum Hinweisgeberschutz ist zu beachten, dass möglicherweise vor deren Einsatz eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen und eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchgeführt werden muss.

Bei der datenschutzgerechten Umsetzung der Anforderungen zur Einhaltung der Vorgaben zum Hinweisgeberschutz unterstützen wir Sie gern.

Bei der Einrichtung von Meldekanälen und als interne Meldestelle, auch in Hinblick auf Ihre Compliance-Vorgaben, steht Ihnen Frau Safia Rapp in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin zur Verfügung. Sie ist bereits als Ombudsfrau bzw. Ombudsstelle in dieser Funktion tätig.

Näheres dazu erfahren Sie auf der Homepage der Kanzlei LeissRapp Rechtsanwälte ↗.


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