20.09.2022

Abmahnwelle Google Fonts

Seit dem Frühjahr 2022 rollt eine anschwellende Abmahnwelle insbesondere durch Deutschland und Österreich.

Unternehmen, die Google Fonts mittels automatischen Datenabrufs über Google auf ihrer Webseite verwenden, können Anschreiben eines Anwalts oder einer angeblich betroffenen Person erhalten. Die Unternehmen werden darin aufgefordert, Schmerzensgeld ggf. nebst Anwaltskosten in Höhe von insgesamt einigen hundert Euro zu bezahlen. Teilweise wird in diesen Anschreiben zusätzlich Auskunft zu den verarbeiteten Daten und die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt.

Hintergrund ist ein im Januar ergangenes Urteil des LG München (Az. 3 O 17493/20), welches einer betroffenen Person 100,- € Schmerzensgeld zusprach.

Ein Unternehmen hatte Google Fonts so auf der Webseite eingebettet, dass beim Aufruf der Webseite eine Verbindung zu den Servern von Google aufgebaut wurde. Die IP-Adresse des Klägers wurde dadurch an Google in den USA weitergegeben. Ein solcher Vorgang bedarf jedoch der Einwilligung, eine solche erteilte der Kläger aber nie. Das Schmerzensgeld sprach ihm das Gericht wegen der Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des unzulässigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu.

Google Fonts sind vielfältige Schriftarten, die von Google zur kostenlosen Einbettung auf Webseiten zur Verfügung gestellt werden. Eine Einbettung kann entweder so erfolgen, dass automatisch eine Verbindung zu den Google aufgebaut wird. Möglich ist eine Verwendung der Google Fonts aber auch, ohne dass eine Kundgabe der IP-Adresse der Webseitenbesucher an Google stattfindet (sog. lokale Einbindung).

Webseitenbetreiber sollten klären:

- Werden – vielleicht auch unbemerkt – Google Fonts mit Übertragung der IP-Adresse eingebettet? Es gibt bereits Tools für einen Webseiten-Check.

- Falls Google Fonts mit Übertragung der IP-Adresse eingebettet werden, sollten diese schnellstmöglich entfernt oder lokal eingebunden werden.

- Wenn ein Abmahnschreiben bereits eintraf, sollte nicht vorschnell bezahlt oder eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Oftmals werden den Abmahnenden Verstöße nur mittels einer maschinellen Internetsuche bekannt (sog. Crawler). Hier ist scho fragwürdig, ob überhaupt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Beim Einsatz solcher Crawler könnten zudem technische Fehlfunktionen vorliegen, die dazu führen, dass auch lokal eingebundene Google Fonts einen positiven Treffer ergeben.


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